Verlegung des Praxissitzes ohne Genehmigung des Zulassungsausschusses führt zum Ende der vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung bzw. der Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)

Die Zulassung eines Vertrags(zahn)arztes oder MVZ endet automatisch, ohne dass es eines Beschlusses des Zulassungsausschusses bedarf, wenn der Arzt / das MVZ mit seiner Praxis aus dem Bezirk seines Praxissitzes wegzieht, § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Verlegt

Überprüfung des Sprechstundenumfangs durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und Nachbesetzung von Versorgungsaufträgen

Soll ein bisher in vollem Umfang erteilter ärztlicher (psychotherapeutischer) Versorgungsauftrag nachbesetzt werden, kommt die Nachbesetzung nur in dem zuvor tatsächlich ausgeübten Umfang in Betracht. So hat das Sozialgericht Bremen nur die Nachbesetzung eines halben psychotherapeutischen Versorgungsauftrags zugelassen, nachdem die zur