Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vor dem Zulassungsentzug eines MVZ stets zu prüfen ist, ob als milderes Mittel die Anordnung des Ruhens der Vertragsarztzulassung des MVZ möglich ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 95 Abs. 6 SGB V, in denen der Wortlaut „ist zu entziehen“ nach Auffassung mancher Zulassungsausschüsse nahelegt, dass keine Prüfungsmöglichkeit in Bezug auf ein milderes Mittel bestünde. Wenn im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu erwarten ist, dass das MVZ die vertragsärztliche Tätigkeit in angemessener Frist wieder aufnimmt bzw. die Zulassungsentziehungsgründe beseitig werden, so ist zunächst das Ruhen der Vertragsarztzulassung anzuordnen.
Quelle: BSG, Urteil vom 19.07.2023, Az: B 6 KA 5/22 R, Rn 39, 46 (zitiert nach juris)