Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass die in den Grundsätzen der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen seit dem 01.07.2012 enthaltene Frist einer mindestens 5-jähigen Niederlassungsdauer für den Erwerb von EHV-Ansprüchen für diejenigen Ärzte, die sich bereits vor dem 01.07.2012 in Hessen niedergelassen haben, unzulässig ist. Auch Ärzte, die kürzer als 5 Jahre in Hessen niedergelassen sind und bereits vor dem 01.07.2012 niedergelassen waren, erwerben EHV-Ansprüche. Eine Entziehung dieser Ansprüche ohne Übergangsregelungen greife in unzulässiger Weise in die eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaft der Vertragsärzte ein, so das Sozialgericht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist vor dem Hessischen Landessozialgericht anhängig.

Vertragsärzte, denen der Erhalt einer Alters-, Berufsunfähigkeits-, Witwen- oder Waisenrente mit Verweis auf das Nicht-Erreichen der 5-jährigen Niederlassungsdauer vorenthalten wird, sollten den Eintritt der Rechtskraft ihres Bescheides durch Einlegen von Rechtsmitteln verhindern.

Quelle: Sozialgericht Marburg, Urteil vom 02.12.2015, Az: S 12 KA 17/15

EHV-Ausschluss bei kürzer als 5-jähriger Tätigkeit unwirksam