Die Zulassung eines Vertrags(zahn)arztes oder MVZ endet automatisch, ohne dass es eines Beschlusses des Zulassungsausschusses bedarf, wenn der Arzt / das MVZ mit seiner Praxis aus dem Bezirk seines Praxissitzes wegzieht, § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch V (SGB V).

Verlegt der Arzt / das MVZ seinen Sitz dagegen innerhalb des Bezirks, der überwiegend mit dem Planungsbereich, z. T. auch mit dem Zuständigkeitsbereich seines Zulassungsausschusses gleichgesetzt wird, verliert er seine Zulassung nicht automatisch kraft Gesetzes. Die vertragsärztliche Tätigkeit an dem neuen Ort ist jedoch mangels Genehmigung unzulässig und berechtigt den Zulassungsausschuss dazu, die Zulassung zu entziehen, so das Landessozialgericht (LSG) Hamburg.

Vertrags(zahn)ärzte bzw. MVZ sollten daher stets daran denken, sich eine Verlegung des Praxissitzes im Vorfeld vom Zulassungsausschuss genehmigen zu lassen.

Der Zulassungsausschuss darf die Verlegung gem. § 24 Abs. 7 Zulassungsverordnung-Ärzte (Ärzte-ZV) nur dann genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen, d. h. wenn am bisherigen Praxissitz keine lokale Unterversorgung entsteht und wenn am künftigen Praxissitz keine unnötige Ballung derselben Fachrichtungen zustande kommt.

Quelle: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 07.10.2015, Az: L 5 KA 20/13

Verlegung des Praxissitzes ohne Genehmigung des Zulassungsausschusses führt zum Ende der vertrags(zahn)ärztlichen Zulassung bzw. der Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ)