Für Fälle, in denen ein vorhandener Arztsitz nachbesetzt werden soll, gilt, dass Bewerbungen von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die sich nicht in ärztlicher Trägerschaft befinden, vom Zulassungsausschuss nachrangig zu berücksichtigen sind.
Die Nachrangregelung des § 103 Abs 4c Satz 3 SGB V ist jedoch in einem Verfahren zur Vergabe einer Zulassung bzw. Anstellungsgenehmigung nach partieller Entsperrung eines Planungsbereichs nicht anwendbar, hat das Bundessozialgericht (BSG) nun klargestellt. Weder kommen eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung in Betracht.
Die Anknüpfung der Nachrangregelung an die Begrifflichkeit eines Nachfolgeverfahrens iS des § 103 Abs 4 SGB V ergibt sich bereits daraus, dass die Norm auf die „Auswahl des Praxisnachfolgers“ und auf das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs 4 SGB V („Absatz 4 gilt mit der Maßgabe“) Bezug nimmt. Ein solches Nachbesetzungsverfahren steht hier nicht in Streit. Da der eindeutige Wortlaut der Norm eine Auslegungsgrenze bildet, kommt eine direkte Anwendung der Norm nicht infrage. Eine analoge Anwendung kommt nach Auffassung des BSG ebenfalls nicht in Betracht, da eine planwidrige Regelungslücke fehlt.
MVZ in nicht-ärztlicher Trägerschaft sind daher bei partieller Entsperrung eines Planungsbereichs im Rahmen des vom Zulassungsausschuss durchzuführenden Auswahlermessens gleichberechtigt mit allen anderen Bewerbern zu berücksichtigen.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2023, Az: B 6 KA 26/22 R