Soll ein bisher in vollem Umfang erteilter ärztlicher (psychotherapeutischer) Versorgungsauftrag nachbesetzt werden, kommt die Nachbesetzung nur in dem zuvor tatsächlich ausgeübten Umfang in Betracht. So hat das Sozialgericht Bremen nur die Nachbesetzung eines halben psychotherapeutischen Versorgungsauftrags zugelassen, nachdem die zur vollen Versorgung zugelassene Therapeutin in den letzten 3 Jahren tatsächlich nur noch Tätigkeiten in geringerem als hälftigem Umfang erbracht hatte.

Zudem ist durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG) jüngst eine Pflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen eingeführt worden, die Einhaltung des Versorgungsauftrags durch die Vertragsärzte (-psychotherapeuten) aktiv zu überprüfen und den Landes- und Zulassungsausschüssen mindestens jährlich einen Bericht dazu zu übermitteln, § 95 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V. Es ist daher davon auszugehen, dass die Zulassungsausschüsse Vertragsärzten /-psychotherapeuten künftig von sich aus einen ganzen oder halben Versorgungsauftrag entziehen werden, wenn diese nicht im Umfang eines vollen bzw. halben Versorgungsauftrags tätig werden.

Ein voller Versorgungsauftrag erfordert nach § 17 Abs. 1a Bundesmantelvertrag-Ärzte, dass der Arzt / Therapeut an seinem Vertragsarztsitz persönlich mindestens 20 Stunden wöchentlich in Form von Sprechstunden zur Verfügung steht. Ein halber Versorgungsauftrag erfordert entsprechend mindestens 10 Sprechstunden pro Woche.

Quelle: Sozialgericht Bremen, Urteil vom 20.08.2014, Az: S 1 KA 22/13

 

Überprüfung des Sprechstundenumfangs durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und Nachbesetzung von Versorgungsaufträgen