In einem wegen Überversorgung gesperrten Gebiet haben Ärzte aus Gründen des Eigentumsschutzes einen Anspruch auf Erteilung einer Vertragsarztzulassung an ihren Praxisnachfolger, sofern der Zulassungsausschuss nicht die Einbehaltung des Sitzes verfügt.
Dies gilt jedoch nur, solange noch ein fortführungsfähiges Praxissubstrat vorliegt. Hierbei kommt es maßgeblich darauf an, inwieweit noch eine vertragsärztliche Praxis mit dem üblichen vertragsärztlichen Leistungsspektrum der entsprechenden Fallgruppe geführt wird.
Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, auf welchen Zeitpunkt es für die Frage des fortführungsfähigen Praxissubstrats ankommt. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes sei dies der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausschreibung des Sitzes zum Zwecke der Nachbesetzung und nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses oder gar der letzten Tatsacheninstanz. Dies gelte auch im Falle einer Zulassungsentziehung.
D. h. es ist den Zulassungsgremien durch eine Verschleppung der Antragsbearbeitung nicht möglich, das Fehlen eines fortführungsfähigen Praxissubstrats durch Zeitablauf selbst herzustellen. Dies hat insbesondere in Fällen des Zulassungsentzugs (aus anderen Gründen als der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit) oder des Ruhens der Zulassung Relevanz, wenn es dem bisherigen Praxisinhaber nicht möglich ist, die Sprechstunden während der Dauer des Nachbesetzungsverfahrens aufrecht zu erhalten.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2016, Az: B 6 KA 9/15 R, Terminbericht Nr. 11/16