Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass der Ausschluss der psychologischen Psychotherapeuten von der zusätzlichen Vergütung einer Samstagssprechstunde (Nr 01102 EBM-Ä) nicht mit dem Gleichheitsgebot des Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Sachgründe, die es rechtfertigen würden, dass nur ärztliche, nicht aber psychologische Psychotherapeuten diese Vergütung erhalten können, sah das Gericht nicht und bestätigte damit die vorausgehende Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG).

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2016, Az: B 6 KA 47/14 R, Terminbericht Nr. 2/16

 

Ausschluss der psychologischen Psychotherapeuten von der zusätzlichen Vergütung einer Samstags-Sprechstunde rechtswidrig