Die Tätigkeit eines Facharztes kann in einem Krankenhaus grundsätzlich auch selbständig auf Honorarbasis erbracht werden. Ob im Einzelfall ein freier Dienstvertrag oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, bestimmt sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Die räumliche und organisatorische Eingliederung des Honorararztes in die Klinik und die Zusammenarbeit mit dem Team spricht nicht für eine Arbeitnehmereigenschaft, denn die Tätigkeit eines Honorararztes kann regelmäßig nur in den Räumlichkeiten und mit dem Hilfspersonal des Dienstgebers erbracht werden. Die fehlende fachliche Weisungsgebundenheit ist bei Diensten höherer Art kein Kriterium. Dagegen kann die Aufführung in Dienstplänen ein Indiz für die Arbeitnehmereigenschaft darstellen. Unterliegt der Arzt keinem allgemeinen Weisungsrecht im Hinblick auf die Lage seiner Arbeitszeit, so ist er selbständig tätig.
Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 30.05.2015, Az: 16 Sa 583/15 (RID 16-01_Februar)