Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.07.2023, Aktenzeichen: B 6 KA 22/22 R, betrifft die Frage, wie das Honorar für einen Vertragsarzt berechnet wird, der eine neue Einzelpraxis mit einem angestellten Arzt eröffnet hat. Das Gericht hat entschieden, dass für eine solche Praxis die gleichen Regeln gelten wie für neu gegründete Berufsausübungsgemeinschaften oder Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Das bedeutet, dass die Praxis in der Aufbauphase mehr Geld für ihre Leistungen bekommen kann, als eine etablierte Praxis mit dem gleichen Leistungsumfang1. Das Gericht hat damit dem klagenden Arzt Recht gegeben, der von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung ein höheres Honorar verlangt hatte. Das Gericht hat argumentiert, dass die unterschiedliche Behandlung von neuen Einzelpraxen mit angestellten Ärzten gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoße. Es habe keine sachlichen Gründe dafür gegeben, warum eine solche Praxis schlechter gestellt werden sollte als eine neue Berufsausübungsgemeinschaft oder ein medizinisches Versorgungszentrum. Das Gericht hat daher die Urteile der Vorinstanzen geändert und die Kassenärztliche Vereinigung verurteilt, den klagenden Arzt neu zu bescheiden.

Zusammengefasst hat das BSG folgende Kernaussagen getroffen:

  • Eine neu gegründete Einzelpraxis mit angestellten Ärzten hat die gleichen Wachstumsmöglichkeiten in der Aufbauphase wie eine neu gegründete Berufsausübungsgemeinschaft oder ein medizinisches Versorgungszentrum.
  • Die Begrenzung des Honorars einer solchen Praxis auf das arztgruppendurchschnittliche individuelle Leistungsbudget ist unzulässig und verstößt gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit.
  • Die Kassenärztliche Vereinigung muss das Honorar einer solchen Praxis neu berechnen und dabei die tatsächlich erbrachten Leistungen berücksichtigen.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.07.2023, Aktenzeichen: B 6 KA 22/22 R

Wachstumsmöglichkeiten für Praxen in der Aufbauphase