BSG: MVZ in nicht-ärztlicher Trägerschaft sind bei partieller Entsperrung des Planungsbereichs nicht nachrangig, sondern gleichberechtigt zu berücksichtigen

Für Fälle, in denen ein vorhandener Arztsitz nachbesetzt werden soll, gilt, dass Bewerbungen von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), die sich nicht in ärztlicher Trägerschaft befinden, vom Zulassungsausschuss nachrangig zu berücksichtigen sind. Die Nachrangregelung des § 103 Abs 4c Satz 3 SGB V ist

BSG: Honorar-Abschlagszahlungen dürfen bei MVZ nicht von der Vorlage einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden

Abschlagszahlungen auf das vertragsärztliche Honorar dürfen nicht allein bei Medizinischen Versorgungszentren, die in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werden und deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, von der Vorlage einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden, so das