BSG: Honorar-Abschlagszahlungen dürfen bei MVZ nicht von der Vorlage einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden

Abschlagszahlungen auf das vertragsärztliche Honorar dürfen nicht allein bei Medizinischen Versorgungszentren, die in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werden und deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, von der Vorlage einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden, so das