Zahnarztrecht: Das Bundessozialgericht (BSG) hat jüngst entschieden, dass das Verbot, vertragszahnärztliche Honoraransprüche an andere Kreditgeber als an Banken abzutreten, unwirksam ist.

Anders als bei der Abtretung von privat(zahn)ärztlichen Honoraransprüchen benötigt der Dritte, dem die Honoraransprüche zur Sicherheit abgetreten werden, für deren Geltendmachung i.d.R. keine Patientendaten. Kommt es ausnahmsweise doch auf solche Daten an, kann der Zessionar allerdings mit Blick auf § 203 Strafgesetzbuch (StGB) in der Durchsetzung der ihm abgetretenen Ansprüche eingeschränkt sein.

Autorin:
Maria-Stephanie Dönnebrink
Fachanwältin für Medizinrecht
Frankfurt am Main

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2018, Az: B 6 KA 38/17 R; Terminbericht Nr. 29/18

KZV Rheinland-Pfalz: Abtretungsverbot von Honoraransprüchen unzulässig
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