Die gesetzlichen Anforderungen an einen Sicherstellungsassistenten sind andere als die an einen Vertreter, hat das Sozialgericht (SG) München festgestellt. Ein Sicherstellungsassistent muss nur über eine Approbation verfügen – ein Vertreter kann dagegen nur genehmigt werden, wenn er dieselben Qualifikationsanforderungen wie der vertretene Vertragsarzt erfüllt, so das SG. Hintergrund sei, dass ein Vertreter die Praxis in Abwesenheit des Vertragsarztes alleine führe, während ein Sicherstellungsassistent zusätzlich und neben dem Vertragsarzt tätig werde.

Quelle: SG München, Urteil vom 16.05.2023, Az: S 43 KA 98/22 (zitiert nach juris)

Sicherstellungsassistent muss nicht dieselbe Facharztbezeichnung wie Vertragsarzt führen
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