Anlässlich des Diesel-Skandals hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass die Staatsanwaltschaft befugt ist, deutsche Standorte von Kanzleien mit Sitz außerhalb der EU zu durchsuchen. Sie können sich – anders als Kanzleien mit Sitz in Deutschland bzw. der EU – nicht auf Grundrechtsschutz berufen.

Dies wird im Falle eines „harten Brexit“ auch für Kanzleien gelten, die aus Gründen der Rechtsformwahl einen Sitz in England haben, wie z. B. die LLP.

Mandanten sollten sich daher bewusst sein, dass Anwaltsakten in Kanzleien mit Sitz außerhalb der EU derzeit einen geringeren Schutz genießen, als Anwaltsakten von inländischen Kanzleien.

 

Autorin:
Maria-Stephanie Dönnebrink
Fachanwältin für Medizinrecht
Frankfurt am Main

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 57/2018 vom 6. Juli 2018,
Az: 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1562/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17

BVerfG: Durchsuchung von amerikanischen Kanzleien mit Standort in Deutschland zulässig