Zahnarztrecht: Das Bundessozialgericht (BSG) hat jüngst entschieden, dass das Verbot, vertragszahnärztliche Honoraransprüche an andere Kreditgeber als an Banken abzutreten, unwirksam ist. Anders als bei der Abtretung von privat(zahn)ärztlichen Honoraransprüchen benötigt der Dritte, dem die Honoraransprüche zur Sicherheit abgetreten werden, für