Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun klargestellt, dass grundsätzlich auch ein Freiberufler-MVZ in der Rechtsform einer GmbH zulassungsfähig ist, auch wenn die Tätigkeit eines (Zahn-)Arzt-Gesellschafters im MVZ stärkeren Bindungen unterliegt als bei der Zulassung in eigener Praxis. Ein (Zahn-)Arzt muss also
Haftung von GmbH-Geschäftsführern – erweiterte Pflichten hinsichtlich Gesellschafterliste und Transparenzregister
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 23.06.2017 (BGBl. I, 1822) hat der Gesetzgeber u. a. die Pflichten und das Haftungsrisiko von GmbH-Geschäftsführern in Bezug auf die Angaben in der Gesellschafterliste (§ 40 Abs. 1 GmbHG) und die
Degressionsregelung für Zahnärzte verfassungsgemäß
Sowohl das Sozialgericht Mainz als auch das Sozialgericht Berlin haben erstinstanzlich entschieden, dass die Degressionsregelung für Zahnärzte verfassungsgemäß sei. Dies gelte auch für Oralchirurgen in einem sozial schwachen Gebiet mit nur beschränkter Möglichkeit, Privatpatienten zu akquirieren. Quelle: Sozialgericht Mainz, Urteil
Wirtschaftlichkeitsprüfung – Vergleichsgruppe für Oralchirurgen
Ist Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Zahnärzten die Gesamtabrechnung, sind die Prüfgremien grundsätzlich verpflichtet, einen Fachzahnarzt für Oralchirurgie mit Zahnärzten mit der Gebietsbezeichnung „Oralchirurgie“ zu vergleichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Facharzt für Oralchirurgie ausschließlich oder fast ausschließlich chirurgische Leistungen
Widerruf der Approbation als Zahnarzt bei Faltenunterspritzung
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat den Widerruf der Approbation eines Zahnarztes wegen Unzuverlässigkeit bestätigt. Weder die Approbation als Zahnarzt noch das Vorhandensein entsprechender fachlicher Kompetenzen berechtigen einen Zahnarzt, Faltenunterspritzungen im Hals- und Gesichtsbereich außerhalb des Lippenrots vorzunehmen, so das OVG.
Zahnarzt-MVZ: Nur ein Vorbereitungsassistent pro Vertragszahnarzt genehmigungsfähig?
Für Zahnärzte bieten Medizinische Versorgungszentren den Vorteil, dass die Anzahl der angestellten Zahnärzte nicht beschränkt ist. Dies gelte jedoch nicht für Vorbereitungsassistenten, so jedenfalls das Sozialgericht Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Pro im MVZ tätigem Vertragszahnarzt sei lediglich ein Vorbereitungsassistent
Beschäftigung eines nicht genehmigten (Zahn-)Arztes führt zu Honorarkürzung
Ein Vertrags(zahn)arzt verstößt gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, wenn er Leistungen abrechnet, die weder er selbst noch ein mit Genehmigung tätiger Weiterbildungsassistent bzw. angestellter (Zahn-)Arzt erbracht hat. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg nun erneut bestätigt. Der Umfang der
Honorarkürzung wegen nicht genehmigter Vertretung
Bis zu drei Monaten innerhalb von 12 Monaten kann sich ein Vertrags(zahn)arzt ohne Genehmigung vertreten lassen. Er hat diese Vertretung lediglich bei der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen. Unklar und umstritten ist, wie diese 3 Monate zu berechnen sind und ab wann
Zahnarztwerbung mit Festpreisen unzulässig
Das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen durch einen Zahnarzt zu einem Pauschalpreis verstößt gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und ist – da es sich bei diesen Vorschriften um Markenverhaltensregelungen handelt – zugleich unlauter im Sinne von
(Zahn)Ärzte-GmbH auch in Kammerbezirken zulässig, in denen die Berufsordnung diese ausschließt
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass Ärzte in Rheinland-Pfalz auch eine Ärzte-GmbH gründen dürfen. Dies ist nach dem Heilberufsgesetz zulässig, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Dazu gehöre insbesondere, dass die GmbH von einer Ärztin oder einem