Ist Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Zahnärzten die Gesamtabrechnung, sind die Prüfgremien grundsätzlich verpflichtet, einen Fachzahnarzt für Oralchirurgie mit Zahnärzten mit der Gebietsbezeichnung „Oralchirurgie“ zu vergleichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Facharzt für Oralchirurgie ausschließlich oder fast ausschließlich chirurgische Leistungen erbringt und auf Überweisung hin tätig wird, so das Sozialgericht München.

Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist bundesweit noch uneinheitlich so dass es sich hier lohnt, gegen Regressbescheide vorzugehen.

Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 05.07.2017, Az: S 38 KA 5178/16

Wirtschaftlichkeitsprüfung – Vergleichsgruppe für Oralchirurgen