Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat den Widerruf der Approbation eines Zahnarztes wegen Unzuverlässigkeit bestätigt. Weder die Approbation als Zahnarzt noch das Vorhandensein entsprechender fachlicher Kompetenzen berechtigen einen Zahnarzt, Faltenunterspritzungen im Hals- und Gesichtsbereich außerhalb des Lippenrots vorzunehmen, so das OVG. Unzuverlässigkeit liege vor, wenn ein Zahnarzt sein (strafbares) Verhalten trotz bestandskräftiger Ordnungsverfügung und trotz strafrechtlicher Verurteilungen fortsetze.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2017, Az: 13 A 168/16

Widerruf der Approbation als Zahnarzt bei Faltenunterspritzung