Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun klargestellt, dass grundsätzlich auch ein Freiberufler-MVZ in der Rechtsform einer GmbH zulassungsfähig ist, auch wenn die Tätigkeit eines (Zahn-)Arzt-Gesellschafters im MVZ stärkeren Bindungen unterliegt als bei der Zulassung in eigener Praxis.
Ein (Zahn-)Arzt muss also auch bei der Wahl der Rechtsform der GmbH nicht auf seine Zulassung verzichten, um in einem MVZ als angestellter Arzt tätig zu werden. Er kann seine Vertrags(zahn)arztzulassung auch behalten und als Vertrags(zahn)arzt im MVZ tätig werden.
Wenn der Arzt indessen wie ein Angestellter im MVZ tätig wird, übt er keine Tätigkeit als Vertragsarzt im MVZ mehr aus. Die Abgrenzung erfolgt unter Heranziehung der Merkmale des § 23a Musterberufsordnung-Ärzte, so das BSG. Die Vertragsärzte, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind, müssen danach auch Gesellschafter der Betreiber-GmbH sein. Auf deren Geschicke müssen sie Einfluss nehmen können. Die Gesellschaft muss verantwortlich von einem Arzt geführt werden, und Ärzte müssen die Mehrheit der Geschäftsführer stellen.
Darauf hinzuweisen ist, dass in diesem Falle – anders als bei einem Angestelltensitz – kein Nachbesetzungsrecht des MVZ für den Fall des Ausscheidens des Vertragsarztes besteht. Im Falle des Ausscheidens des Vertragsarztes muss der Sitz ausgeschrieben und über den Zulassungsausschuss neu vergeben werden.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2017, Az: B 6 KA 31/16 R, Terminbericht 54/17