Bis zu drei Monaten innerhalb von 12 Monaten kann sich ein Vertrags(zahn)arzt ohne Genehmigung vertreten lassen. Er hat diese Vertretung lediglich bei der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen. Unklar und umstritten ist, wie diese 3 Monate zu berechnen sind und ab wann eine genehmigungspflichtige Vertretung vorliegt, wenn innerhalb der 3 Monate Lücken sind, in denen der Arzt nicht vertreten worden ist.

Das Sozialgericht München hat jetzt entschieden, dass die Dreimonatsfrist nicht durch Addition der Vertretertage, sondern fortlaufend von dem Zeitpunkt an zu errechnen sei, an dem der Vertreter erstmalig tätig werde. Es komme nicht auf die Anzahl der Vertretertage, sondern auf den Zeitraum an, in dem der Vertragsarzt tatsächlich abwesend sei. Dabei sei dieser von dem Zeitpunkt an zu errechnen, an dem der Vertreter erstmalig tätig geworden sei. Wenn der erste Abwesenheitstag nicht zugleich erster Vertretertag sei, sei der Zeitraum erst ab dem Tag zu berechnen, an dem der Vertreter erstmalig tätig wird bzw. werden muss. Es könne auf die Kalendertage, nicht lediglich auf die Tage mit Sprechstunden abgestellt werden. Für jeden Abwesenheitstag ab dem 93. Abwesenheitstag sei das Honorar mit dem durchschnittlichen Tagesumsatz zu kürzen, so das SG München.

Bei fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften habe die Vertretung vornehmlich durch den Partner zu erfolgen. Bei fachübergreifenden Berufsausübungsgemeinschaften sei dies nicht möglich, wenn der Partner nicht über dasselbe Leistungsspektrum verfüge.

Aufgrund der nach wie vor unklaren und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtslage ist es zur Vermeidung von Honorarkürzungen zu empfehlen, den Einsatz eines Vertreters stets mit ausreichendem Vorlauf schriftlich bei der KV / KZV anzuzeigen und bei Unklarheit über den Ablauf der Dreimonatsfrist eine Genehmigung zu beantragen oder zumindest schriftlich nachzufragen, ob eine solche erforderlich ist.

Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 20.01.2017, Az: S 28 KA 698/15; mit Verweis auf BSG, Beschluss vom 13.08.2014, Az: B 6 KA 3/14 B

Honorarkürzung wegen nicht genehmigter Vertretung