MVZ: fehlende Unterschrift des ärztlichen Leiters unter Sammelerklärung kann zur Aufhebung des Honorarbescheids und zur Honorarrückforderung führen

Die Quartals-Sammelerklärung ist von demjenigen zu unterzeichnen, den der einschlägige Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorsieht. Die KV kann nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen im HVM bestimmen, dass der ärztliche Leiter – und nicht der Geschäftsführer des