Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft sind berechtigt, einem von ihnen die quartalsweise Honorarabrechnung zu übertragen. Die anderen Partner trifft in diesem Falle jedoch eine Pflicht, die Honorarabrechnung des anderen Partners zu überwachen und mehr als nur oberflächlich zu kontrollieren, so das Landessozialgericht (LSG) Bayern.
Begeht derjenige Partner, dem die Erstellung der Abrechnung obliegt, einen Abrechnungsbetrug, so ist die Kassenärztliche Vereinigung berechtigt, Honorarregresse gegen die Berufsausübungsgemeinschaft bzw. die anderen Partner zu verhängen und diese auch wegen Verletzung ihrer Überwachungspflicht disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen.
Gegen das Urteil des LSG Bayern ist die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht anhängig.
Quelle: Landessozialgericht Bayern, Urteil vom 25.11.2015, Az: L 12 KA 120/14; Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Az: B 6 KA 14/16 B