Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass ein Kooperationsvertrag zwischen einem Unternehmen, welches Räume, nicht-ärztliches Personal und Dialysegeräte zur Verfügung stellt und einem Arzt, der die medizinischen Dialyseleistungen in diesen Räumen erbringt, zulässig ist. Vereinbart war, dass der Arzt die Dialyseleistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnet und den Sachkostenanteil an seinen Vertragspartner abführt. Berufsrechtliche oder vertragsarztrechtliche Bedenken hatte das OLG gegen diesen Vertrag nicht. Dementsprechend verpflichtete es den Arzt, der versucht hatte, vorzeitig aus dem Vertrag auszuscheiden und mit einem anderen Arzt in der Nähe eine Konkurrenz-Dialysepraxis zu betreiben, die Kooperation fortzusetzen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist vor dem Bundesgerichtshof anhängig.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.02.2016, Az: I-17 U 64/14, 17 U 64/14; Bundesgerichtshof, Az: II ZR 51/16

Betreibergesellschaft für Dialysepraxis zulässig