Schritt für Schritt konkretisiert das Bundessozialgericht (BSG) die Anforderungen, die an die Verbesserung der Versorgung durch eine Zweigpraxis zu stellen sind. So hat es kürzlich klargestellt, dass es i.d.R. nicht auf die Einwohnerzahl am Ort der geplanten Zweigpraxis ankomme. Auch in Gegenden mit geringer Einwohnerzahl könne eine Zweigpraxis die Versorgung verbessern, auch wenn möglicherweise nur relativ wenige Patienten deren Leistungsangebot in Anspruch nehmen werden.
Dies hat das BSG anhand eines Falles entschieden, in dem in einem Ort mit 7.500 Einwohnern eine Zweigpraxis mit MRT-Leistungen beantragt wurde. Die nächste Praxis mit MRT-Angebot befand sich 15 km entfernt.
Das bloße Hinzutreten eines weiteren Behandlers stelle dagegen keine Verbesserung der Versorgung dar. Ferner finde der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Tragfähigkeit bei Zweigpraxen – anders als bei (Sonderbedarfs-)Zulassungen – auf Zweigpraxen keine Anwendung, da er keine Stütze im Gesetz habe und eine Zweigpraxis wirtschaftlich betrachtet nur einen Annex zur Hauptpraxis darstelle.
Erforderlich, aber auch ausreichend sei es vielmehr, dass das bestehende Leistungsangebot an dem „weiteren Ort“, an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll, zum Vorteil für die Versicherten in qualitativer – unter bestimmten Umständen aber auch in quantitativer – Hinsicht erweitert werde, so das BSG. Eine qualitative Versorgungsverbesserung könne etwa dann gegeben sein, wenn der in der Zweigpraxis tätige Vertragsarzt im Vergleich zu den bereits vor Ort tätigen Ärzten über andere qualifikationsgebundene Genehmigungen nach § 135 Abs 2 SGB V verfüge, ein differenzierteres Leistungsspektrum anbiete oder wenn er eine besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anwenden könne, die etwa besonders schonend sei oder bessere Diagnoseergebnisse liefere.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2015, Az: B 6 KA 37/14 R