Das Landgericht (LG) Verden hat eine HNO-Ärztin auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem ein von einem Wettbewerbsverein geschickter Testpatient im Wartezimmer Werbematerial eines bestimmten Hörgeräteakustikunternehmens gefunden hatte. Das LG Verden sah hierin eine unzulässige und gegen die ärztliche Berufsordnung verstoßende Empfehlung der HNO-Ärztin an dieses bestimmte Hörgeräteakustikunternehmen. Die Empfehlung an andere Anbieter im Gesundheitswesen sei nur im Einzelfall aus hinreichendem (medizinischen) Grund oder auf explizite Nachfrage eines Patienten zulässig, nicht aber ungefragt und allgemein, wie durch Auslage von Werbematerial im Wartezimmer geschehen.

Quelle: Landgericht Verden, Urteil vom 21.09.2015, Az: 9 O 18/14

Unzulässige Empfehlung eines Anbieters von Gesundheitsleistungen durch Auslage von Werbematerial im Wartezimmer