Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17.12.2015 über Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements am 04.08.2016 in Kraft getreten.

Demnach dürfen Krankenhäuser soweit es für die Versorgung der Versicherten erforderlich ist, im Rahmen des Entlassmanagements wie ein Vertragsarzt Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach Entlassung verordnen. Das Entlassdatum ist auf der Verordnung anzugeben.

Die Heilmittelbehandlung muss innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgenommen werden und darüber hinaus innerhalb von zwölf Kalendertagen nach der Entlassung abgeschlossen sein. Nicht in diesem Zeitraum in Anspruch genommene Behandlungseinheiten verfallen.

Die Krankenhausärzte haben den weiterbehandelnden Vertragsarzt in geeigneter Weise rechtzeitig über die getätigte Verordnung zu informieren. Für diesen bleiben die Verordnungen im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen unberücksichtigt.

Quelle: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 17.12.2015; Bundesanzeiger AT 03.08.2016 B3; einzusehen auf https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2448/

Änderung der Heilmittel-Richtlinie: Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements