Die Quartals-Sammelerklärung ist von demjenigen zu unterzeichnen, den der einschlägige Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorsieht. Die KV kann nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen im HVM bestimmen, dass der ärztliche Leiter – und nicht der Geschäftsführer des MVZ – die Sammelerklärung zu unterzeichnen hat, auch wenn der ärztliche Leiter gesellschaftsrechtlich keine Vertretungsbefugnis für das MVZ hat.

Unterzeichnet der ärztliche Leiter die Sammelerklärung nicht, obwohl er nach dem einschlägigen HVM dafür zuständig wäre, ist die KV berechtigt – nach Auffassung des LSG aber nicht verpflichtet – die entsprechenden Honorarbescheide aufzuheben und das Honorar zurück zu fordern.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2016, Az: L 11 KA 58/15 B ER

MVZ: fehlende Unterschrift des ärztlichen Leiters unter Sammelerklärung kann zur Aufhebung des Honorarbescheids und zur Honorarrückforderung führen