Abschlagszahlungen auf das vertragsärztliche Honorar dürfen nicht allein bei Medizinischen Versorgungszentren, die in der Organisationsform einer juristischen Person des Privatrechts betrieben werden und deren Gesellschafter nicht ausschließlich natürliche Personen sind, von der Vorlage einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden, so das Bundessozialgericht (BSG).

Derartige, in den Abrechnungsbestimmungen der Kassenärztlichen Vereinigungen getroffene Regelungen sind wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) mit höherrangigem Recht unvereinbar und unwirksam, sodass der Anspruch auf Abschlagszahlungen nicht von der Beibringung einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden darf, hat das BSG klargestellt.

Quelle: BSG, Urteil vom 07.09.2022, Az: B 6 KA 10/21 R, Leitsatz (zitiert nach juris)

BSG: Honorar-Abschlagszahlungen dürfen bei MVZ nicht von der Vorlage einer Bankbürgschaft abhängig gemacht werden