Die räumliche Nähe von ausgelagerten Praxisräumen i.S.d. § 24 Abs. 5 Zulassungsverordnung Ärzte (Ärzte-ZV) zum Vertragsarztsitz ist gewahrt, wenn der Vertragsarzt den Vertragsarztsitz innerhalb eines Zeitraums von maximal 30 Minuten aufsuchen kann, hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und sich damit von einer Abgrenzung anhand der zurückzulegenden Kilometerzahl abgewandt.

24 Abs 5 Ärzte-ZV ermöglicht es, spezielle Untersuchungs- oder Behandlungsleistungen, die aus technischen, baulichen oder organisatorischen Gründen in der Praxis am Vertragsarztsitz nicht erbracht werden, an einem anderen Ort außerhalb der Vertragsarztpraxis durchzuführen. Beispiele hierfür sind die Auslagerung von medizinisch-technischen Spezial- oder Großgeräten (zB Kernspintomographen, MRT-Geräte), das ambulante Operieren in einem Operationszentrum (s § 1a Nr 20 BMV-Ä), die Untersuchung und Beprobung von Material in Laboreinrichtungen. Das Erfordernis der räumlichen Nähe stelle sicher, dass die Präsenz des Vertragsarztes am Ort des Vertragsarztsitzes trotz Tätigkeit in ausgelagerten Praxisräumen gewährleistet sei, so das BSG. Der Vertragsarzt müsse in einem angemessenen Zeitraum für Versicherte in der Vertragsarztpraxis persönlich erreichbar sein. Dies gelte insbesondere auch bei Notfällen. Der Zeitraum von 30 Minuten entspreche auch jener Grenze, die der Senat typischerweise für die Erreichbarkeit des Vertragsarztes als Belegarzt zur Sicherstellung der erforderlichen Nähe zwischen Wohnung und Praxis und Krankenhaus nach § 39 Abs 5 Nr 3 iVm § 40 Abs 1 BMV-Ä festgelegt habe.

Quelle: BSG, Urteil vom 06.04.2022, Az: B 6 KA 12/21 R, Leitsatz und Rn 30 (zitiert nach juris)

BSG: Räumliche Nähe von ausgelagerten Praxisräumen