Da seit der Einführung von Medizinischen Versorgungszentren, die ab einer Anzahl von zwei (Zahn-)Ärzten gegründet werden können, der Begriff „Zentrum“ eine andere Wertung erfahren hat, ist es nicht mehr unzulässig und irreführend, wenn zwei Ärzte sich „Zentrum für plastische und ästhetische Chirurgie“ nennen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt klargestellt.

Quelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 06.05.2023, Az: 6 U 4/23, Leitsatz (zitiert nach juris)

Irreführende Werbung: Bezeichnung einer Arztpraxis mit zwei Ärzten als „Zentrum“?
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