Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte enthält die Regelung, dass der Widerspruch gegen einen Bescheid als zurückgenommen gilt, wenn die Widerspruchsgebühr nicht fristgerecht gezahlt wird.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun klargestellt, dass es keine gesetzliche Grundlage für diese Verordnungsregelung gibt. Der Widerspruch bleibt also wirksam, auch wenn die Gebühr nicht fristgerecht gezahlt wird.

Quelle: BSG, Urteil vom 07.09.2022, Az: B 6 KA 11/21 R, Leitsatz (zitiert nach juris)

BSG: Rücknahmefiktion eines Widerspruchs bei Nichtzahlung der Widerspruchsgebühr ist unwirksam