Durch Beschluss hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt, dass die ärztliche Leistungserbringung auch in fachgleichen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) mit der LANR desjenigen Arztes, der die entsprechende Leistung erbracht hat, gekennzeichnet werden muss. Dies erlaube der Kassenärztlichen Vereinigung neben der Einhaltung der Fachgebietsgrenzen auch z.B. die Einhaltung der Plausibilitätsgrenzen zu überprüfen, so das BSG.
Quelle: BSG, Beschluss vom 01.03.2023, Az: B 6 KA 10/22 B, Rn 14 (zitiert nach juris)
BSG: Auch in fachgleichen BAGs muss mit LANR gekennzeichnet werden