Bundesfinanzhof: Gewerbesteuerpflicht durch Einsatz von angestellten (Zahn)Ärzten oder nicht-ärztlichen Mitarbeitern?

Der Einsatz nachgeordneter (Zahn)Ärzte oder nicht-ärztlicher Mitarbeiter führt stets zu einem Gewerbesteuerrisiko. Eine freiberufliche Leistung liegt nur dann vor, wenn jede einzelne Leistung durch den (Zahn)Arzt eigenverantwortlich durchgeführt wurde. Daran fehlt es, wenn ein Zytologe sich nur die Präparate ansieht,