Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat klargestellt, dass es entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zulässig (aber nicht zwingend) war, Dialyseleistungen im Rahmen von Regelleistungsvolumina (RLV) zu budgetieren. Budgetüberschreitungen können auch nicht mit dem Dialyseversorgungsauftrag gerechtfertigt werden, so das Gericht. Denn die Übernahme eines Dialyseversorgungsauftrages stelle zwar einen „besonderen Versorgungsauftrag“ dar, nicht aber eine Praxisbesonderheit. Die Praxisbesonderheit müsse eine Folge der Übernahme des besonderen Versorgungsauftrags darstellen und bestehe nicht aus der Übernahme des Versorgungsauftrags selbst, so das LSG. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, Urteil v. 13.09.2017, Az: L 4 KA 34/14

Dialyseversorgungsauftrag stellt keine Praxisbesonderheit dar