Die zum Juli 2012 erfolgte Neuregelung der Erweiterten Honorarverteilung (EHV) der KV Hessen ist teilweise verfassungswidrig, soweit Sachkosten, die bei bestimmten Arztgruppen einen maßgeblichen Anteil des Honorars ausmachen (wie bei nichtärztlichen Dialyseleistungen), nicht beitragsmindernd berücksichtigt werden, so das Landessozialgericht (LSG) Hessen.
Nach Auffassung des LSG Hessen liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn Arztgruppen mit überdurchschnittlich hohen Sachkostenanteilen in der Vergütung im Verhältnis zum Gewinnanteil höhere Beiträge zahlen bzw. denselben Beitrag aus einem vergleichsweise niedrigeren Gewinn erwirtschaften müssten.
Hessische Nephrologen sollten daher ihre EHV-Eingruppierung überprüfen lassen. Gleiches gilt für andere Fachrichtungen mit hohem Sachkostenanteil.
Quelle: Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 25.04.2018, Az: L 4 KA 2/15