Die private Krankenversicherung ist gemäß § 194 VVG aus übergegangenem Recht zur Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen wegen überzahlter Arztrechnungen berechtigt. Nach dem Zweck der Vorschrift des § 194 VVG soll der Streit, in welcher Höhe ein behandelnder Arzt eines privatversicherten Patienten einen Vergütungsanspruch hat, nicht über den Patienten ausgetragen werden.
Die Frage der Erstattung einer Sachkostenpauschale im Zusammenhang mit Dialyse-Behandlungen ist in der ärztlichen Gebührenordnung geregelt. Gemäß § 4 Abs. 3 GOÄ sind mit den Gebühren, d.h. mit den Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen grundsätzlich auch die Praxiskosten einschließlich der Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie die Kosten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten und dürfen nicht gesondert berechnet werden. Einzelne Auslagen, die neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren berechnet werden können, werden in § 10 GOÄ benannt, wobei die Berechnung von Pauschalen jedoch nicht zulässig ist. Die Sachkostenpauschale für die Dialyse ist daher nach den Regelungen in der GOÄ nicht erstattungsfähig.
Quelle: Landgericht Bochum, Urteil vom 22.05.2016, Az: 6 O 202/15