Der Einsatz nachgeordneter (Zahn)Ärzte oder nicht-ärztlicher Mitarbeiter führt stets zu einem Gewerbesteuerrisiko. Eine freiberufliche Leistung liegt nur dann vor, wenn jede einzelne Leistung durch den (Zahn)Arzt eigenverantwortlich durchgeführt wurde.
Daran fehlt es, wenn ein Zytologe sich nur die Präparate ansieht, bei denen ein Mitarbeiter im Rahmen eines Vorscreenings einen Krebsverdacht festgestellt hat. Ein Laborarzt ist nicht eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig, wenn er nach dem betrieblichen Arbeitsablauf solche Untersuchungsaufträge und deren Ergebnisse weder zur Kenntnis nimmt noch auf Plausibilität hin überprüft, die nach einem Vorscreening der fachlich vorgebildeten Mitarbeiter zu einem unauffälligen Befund führen. In diesem Fall muss der Zytologe Gewerbesteuer zahlen, so der Bundesfinanzhof.
Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.06.2018, Az: VIII B 154/17