Das Gesetz zur Förderung der Prävention, welches u. a. schärfere Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen enthält (vgl. Juli-Newsletter, abrufbar unter https://www.jusmedicus.de/2013/07/bekampfung-der-korruption-im-gesundheitswesen/), wird möglicherweise nicht mehr vor der Bundestagswahl Ende September in Kraft treten und wäre damit vorerst gescheitert.
Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ binnen 6 Monaten – Verlängerung der Nachbesetzungsfrist um maximal weitere 6 Monate möglich – Angreifbarkeit der 6-Monats-Frist
Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich mit der Nachbesetzung von Arztstellen in MVZ binnen 6 Monaten im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kritisch auseinandergesetzt. Das BSG hatte folgende Grundsätze aufgestellt: Eine „Nach“besetzung setze dem Wortsinn
Werbung mit dem Begriff „Kinderzahnarzt“
Die Außendarstellung eines Zahnarztes, der nicht über den Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“ verfügt, als „Kinderzahnarzt“ ist unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Bei der Beurteilung der Frage,
Planungsbereichsübergreifender Erwerb von Vertragsarztsitzen durch MVZ im Wege des Zulassungsverzichts und der Anstellung des Praxisinhabers unzulässig
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hält den Erwerb von Vertragsarztsitzen aus anderen Planungsbereichen durch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) für unzulässig, wenn der Praxisinhaber zu diesem Zweck auf seine Vertragsarztzulassung verzichtet, um sich im MVZ anstellen zu lassen. Nach Auffassung des Bayerischen LSG
Ungefragte Verweisung eines (Zahn-)Arztes an Hilfsmittelerbringer ist auch dann unzulässig, wenn mehrere Anbieter genannt werden und dem Patienten die Auswahl überlassen wird
Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Arzt auch dann berufsrechtswidrig handelt, wenn er einem Patienten ungefragt nicht nur einen Hilfsmittelerbringer, sondern mehrere nennt, sofern es sich dabei nicht um alle in Betracht kommenden Anbieter handelt. In dem dem
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Am 27.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung der Prävention beschlossen, welches auch Neuregelungen zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen enthält. Neu eingeführt wird in § 70 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ein allgemeiner Maßstab für eine sachgerechte
Umsetzung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes – neue Bedarfsplanung
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz, welches am 01.01.2012 in Kraft getreten ist, wurde auch eine Neuregelung der ärztlichen und psychotherapeutischen Bedarfsplanung vorgenommen. Diese wurde flexibilisiert und regionalisiert. Im Laufe des Jahres 2012 hat der Gemeinsame Bundesausschuss auftragsgemäß eine neue Bedarfsplanungs-Richtlinie erlassen, die
Unterlassungsanspruch gegen Arzt wegen Empfehlung eines bestimmten Hilfsmittels (hier: Hörgerät)
Ein Wettbewerbsverein hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen einen Arzt, wenn dieser einen durch den Wettbewerbsverein engagierten Testpatienten ungefragt auf die Möglichkeit des Bezugs eines Hilfsmittels im verkürzten Versorgungsweg oder über einen bestimmten Anbieter verweist. Das Landgericht (LG) Dortmund versteht
Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in Gemeinschaftspraxen – Missbrauchskontrolle
Bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen findet eine Ausschreibung und eine Auswahl unter allen Bewerbern durch den Zulassungsausschuss statt. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde zum 01.01.2013 auch die Möglichkeit des Einzugs des Sitzes gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der
Anspruch auf Sonderbedarfszulassung, wenn Versicherte anderenfalls auf Versorgungsangebote in einer Entfernung von mehr als 25 km angewiesen sind
Eine Sonderbedarfszulassung zur Vermeidung von Versorgungsdefiziten in Teilen eines „großräumigen Landkreises“ (hier: Landkreis Freudenstadt) ist nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe im Regelfall zu erteilen, wenn die Versicherten anderenfalls auf Versorgungsangebote in einer Entfernung von mehr als 25 km
