Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen

Das Gesetz zur Förderung der Prävention, welches u. a. schärfere Regelungen zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen enthält (vgl. Juli-Newsletter, abrufbar unter https://www.jusmedicus.de/2013/07/bekampfung-der-korruption-im-gesundheitswesen/), wird möglicherweise nicht mehr vor der Bundestagswahl Ende September in Kraft treten und wäre damit vorerst gescheitert.

Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ binnen 6 Monaten – Verlängerung der Nachbesetzungsfrist um maximal weitere 6 Monate möglich – Angreifbarkeit der 6-Monats-Frist

Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich mit der Nachbesetzung von Arztstellen in MVZ binnen 6 Monaten im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kritisch auseinandergesetzt. Das BSG hatte folgende Grundsätze aufgestellt: Eine „Nach“besetzung setze dem Wortsinn

Werbung mit dem Begriff „Kinderzahnarzt“

Die Außendarstellung eines Zahnarztes, der nicht über den Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“ verfügt, als „Kinderzahnarzt“ ist unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen. Bei der Beurteilung der Frage,

Planungsbereichsübergreifender Erwerb von Vertragsarztsitzen durch MVZ im Wege des Zulassungsverzichts und der Anstellung des Praxisinhabers unzulässig

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hält den Erwerb von Vertragsarztsitzen aus anderen Planungsbereichen durch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) für unzulässig, wenn der Praxisinhaber zu diesem Zweck auf seine Vertragsarztzulassung verzichtet, um sich im MVZ anstellen zu lassen. Nach Auffassung des Bayerischen LSG

Ungefragte Verweisung eines (Zahn-)Arztes an Hilfsmittelerbringer ist auch dann unzulässig, wenn mehrere Anbieter genannt werden und dem Patienten die Auswahl überlassen wird

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Arzt auch dann berufsrechtswidrig handelt, wenn er einem Patienten ungefragt nicht nur einen Hilfsmittelerbringer, sondern mehrere nennt, sofern es sich dabei nicht um alle in Betracht kommenden Anbieter handelt. In dem dem

Anspruch auf Sonderbedarfszulassung, wenn Versicherte anderenfalls auf Versorgungsangebote in einer Entfernung von mehr als 25 km angewiesen sind

Eine Sonderbedarfszulassung zur Vermeidung von Versorgungsdefiziten in Teilen eines „großräumigen Landkreises“ (hier: Landkreis Freudenstadt) ist nach der Rechtsprechung des Sozialgerichts (SG) Karlsruhe im Regelfall zu erteilen, wenn die Versicherten anderenfalls auf Versorgungsangebote in einer Entfernung von mehr als 25 km