Bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen findet eine Ausschreibung und eine Auswahl unter allen Bewerbern durch den Zulassungsausschuss statt. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde zum 01.01.2013 auch die Möglichkeit des Einzugs des Sitzes gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) eingeführt.
Eine gängige Möglichkeit, das Auswahlermessen des Zulassungsausschusses auf den Wunschbewerber des Abgebers zu beschränken, war u. a. die vorherige Gründung einer (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft, da der Zulassungsausschuss grundsätzlich nur einen Bewerber auswählen darf, mit dem die übrigen Berufsausübungsgemeinschaftspraxispartner auch zusammenarbeiten möchten.
Als Ausnahme von diesem Grundsatz hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eine Missbrauchskontrolle eingeführt, wenn entweder ein offensichtlicher Eignungsmangel besteht oder durch die Gründung einer (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft nur die Nachbesetzung einer Einzelpraxis umgangen werden soll, weil letztere weniger Einflussmöglichkeiten auf die Person des Nachfolgers eröffnet.
Nach Auffassung des LSG muss der zugelassene Bewerber auch bereit sein, die Praxis fortzuführen. Er müsse zwar nicht beabsichtigen, ggf. jahrzehntelang in dieser Kooperationsform tätig zu werden. Es genüge, wenn damit zu rechnen sei, dass die Berufsausübungsgemeinschaft auch Bestand habe und nicht bei der nächsten gesellschaftsvertraglich zulässigen Gelegenheit wieder beendet werde. Hinzukommen müsse darüber hinaus die Bereitschaft, langfristig an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, was nach Auffassung des LSG bei Ärzten, die schon 65 oder älter seien, zweifelhaft und durch den Zulassungsausschuss zu überprüfen sei.
Nach dieser Rechtsprechung ist es weiterhin zulässig, vor der geplanten Praxisabgabe eine (überörtliche) Berufsausübungsgemeinschaft zu gründen, um ein Mitspracherecht im Hinblick auf die Bewerberauswahl zu haben, sofern die Berufsausübungsgemeinschaft mit dem zugelassenen Bewerber dann auch weiter fortgeführt werden und nicht kurzfristig wieder beendet werden soll.
Das Urteil des LSG ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig.
Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2012, Az: 7 KA 70/11