Am 27.06.2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung der Prävention beschlossen, welches auch Neuregelungen zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen enthält.
Neu eingeführt wird in § 70 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ein allgemeiner Maßstab für eine sachgerechte Zusammenarbeit von Leistungserbringern mit anderen Leistungserbringern oder Dritten bei der Versorgung von Versicherten. Leistungserbringer haben eine am Wohl des Versicherten und am Wirtschaftlichkeitsgebot orientierte, sachgerechte Zusammenarbeit zu gewährleisten, die auch der Vielfalt der Leistungsanbieter Rechnung trägt.
Neben dem Vertrauen der Versicherten, dass die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Leistungserbringern auf Grund unabhängiger medizinischer Diagnose- und Therapieentscheidungen und frei von wirtschaftlichen Eigeninteressen der beteiligten Leistungserbringer erfolgt, und dem allgemeinen Interesse, korruptionsbedingte Mehrkosten für die gesetzliche Krankenversicherung zu vermeiden, ist auch das Interesse der verschiedenen Anbieter medizinischer Leistungen geschützt, bei der Entscheidung der Leistungserbringer über ihre Beteiligung nicht in unlauterer Weise benachteiligt zu werden.
Verboten wird ausdrücklich die Bestechung und Bestechlichkeit von Leistungserbringern bzw. deren Angestellten oder Beauftragten. Unzulässig sind wirtschaftliche Vorteile jeglicher Art, die von Leistungserbringern als Gegenleistung für den Missbrauch medizinischer Entscheidungsverantwortung zur Begünstigung oder Bevorzugung anderer Leistungserbringer oder Anbieter gefordert oder angenommen werden.
Der Begriff des wirtschaftlichen Vorteils ist weit zu verstehen und umfasst alle Zuwendungen, Entgelte und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile wie z. B. unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien oder Durchführung von Schulungsmaßnahmen, die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal bzw. die Beteiligung an den Kosten hierfür, sowie Einkünfte aus Unternehmensbeteiligungen, die durch das Verordnungs- oder Zuweisungsverhalten maßgeblich beeinflusst werden. Erfasst werden nicht nur direkte Schmiergeldzahlungen, sondern auch stillschweigende Absprachen über verdeckte Rückvergütungen, die als Provisionen, Aufwandsentschädigungen, Beraterhonorare oder auf andere Weise getarnt werden.
Klargestellt wird, dass gesetzlich zulässige kollektiv- oder selektivvertragliche Vergütungsvereinbarungen mit Leistungserbringern nicht von der Vorschrift erfasst werden, sondern zulässig sind.
Das Verbot gilt für alle Berufsgruppen, die an der Versorgung der Versicherten beteiligt sind, und für deren Angestellte. Erfasst sind somit z. B. Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Apotheker, Angehörige der Gesundheitsfachberufe und des Heilgewerbes, Honorarärzte, angestellte (Zahn-)Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren, Krankenhäusern und Arztpraxen.
Das Verbot wird zudem in § 307 c SGB V mit einem Straftatbestand zur Bestechlichkeit und Bestechung von Leistungserbringern versehen. Der Straftatbestand erfasst o. g. Verbote nur insoweit, als die Tathandlung in der tatsächlichen Annahme oder Gewährung von unzulässigen wirtschaftlichen Vorteilen besteht. Das erfolglose Fordern oder Versprechen solcher Vorteile bzw. schwer nachweisbare Absprachen im Vorfeld der Zuwendung wird vom Straftatbestand nicht erfasst, kann von der Kassenärztlichen Vereinigung aber disziplinarrechtlich verfolgt werden. Auch ein Tätigwerden der Ärztekammer wegen eines Berufsrechtsverstoßes ist parallel möglich.
Die Straftat kann grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt werden. Eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ohne Antrag ist bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses aber auch möglich. Antragsbefugt sind betroffene Versicherte, deren gesetzlichen Krankenkassen, die K(Z)Ven, die berufsständischen Kammern (Ärzte-/Zahnärzte-/Apothekerkammern, etc.), andere Kammermitglieder (d.h. andere Ärzte / Zahnärzte / Apotheker, etc.) und die anerkannten Verbände zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (wie z. B. die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg).
Wann das Gesetz in Kraft treten wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Die zweite Befassung des Bundesrates ist für den 20. September vorgesehen. Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Quelle: Bundestagsdrucksache 17/14184 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit; Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 28.06.2013