Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hält den Erwerb von Vertragsarztsitzen aus anderen Planungsbereichen durch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) für unzulässig, wenn der Praxisinhaber zu diesem Zweck auf seine Vertragsarztzulassung verzichtet, um sich im MVZ anstellen zu lassen.

Nach Auffassung des Bayerischen LSG kann ein Arzt nur zugunsten eines MVZ im selben Planungsbereich auf seine Zulassung verzichten, um sich im MVZ anstellen zu lassen. Der Vertragsarztsitz des verzichtenden Arztes werde rechtlich dem MVZ an dessen Vertragsarztsitz zugeordnet. Dies gehe aus Gründen der Bedarfsplanung und der Honorarverteilung nur innerhalb desselben Planungsbereiches. MVZ sei es daher nicht möglich, einen Vertragsarztsitz als Arztstelle in einem anderen Planungsbereich zu erwerben und dort mit dieser Arztstelle eine Zweigpraxis zu eröffnen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.01.2013, Az: L 12 KA 77/12; Bundessozialgericht, Az: B 6 KA 31/13 R

Planungsbereichsübergreifender Erwerb von Vertragsarztsitzen durch MVZ im Wege des Zulassungsverzichts und der Anstellung des Praxisinhabers unzulässig