Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz, welches am 01.01.2012 in Kraft getreten ist, wurde auch eine Neuregelung der ärztlichen und psychotherapeutischen Bedarfsplanung vorgenommen. Diese wurde flexibilisiert und regionalisiert. Im Laufe des Jahres 2012 hat der Gemeinsame Bundesausschuss auftragsgemäß eine neue Bedarfsplanungs-Richtlinie erlassen, die am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist und die Eckpunkte für die von den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) vorzunehmende Bedarfsplanung enthält. Die KVen hatten nun bis zum 30.06.2013 Zeit, die neuen Vorgaben umzusetzen und eine neue Bedarfsplanung einzuführen, die überall spätestens seit dem 01.07.2013 gilt.

Die Änderung der Planungsbereiche führt zu neuen Möglichkeiten hinsichtlich der Verlegung und des Erwerbs von Sitzen, so dass hieran interessierte Ärzte oder Medizinische Versorgungszentren jetzt einzelfallbezogen neu prüfen können, ob sich der für sie relevante Radius geändert hat.

Die wesentliche Neuerung liegt darin, dass nun eine getrennte Bedarfsplanung für die hausärztliche Versorgung, die allgemeine fachärztliche Versorgung, die spezialisierte fachärztliche Versorgung und die gesonderte fachärztliche Versorgung stattfindet.

Zur Arztgruppe der Hausärzte gehören Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte sowie Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, sofern keine Genehmigung zur Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung vorliegt, Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung und ohne weiteres Fachgebiet, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben sowie Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin. Planungsbereich für die hausärztliche Versorgung ist der Mittelbereich in der Abgrenzung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung.

Zur allgemeinen fachärztlichen Versorgung gehören die Arztgruppen der Augenärzte, Chirurgen, Frauenärzte, Hautärzte, HNO-Ärzte, Nervenärzte, Orthopäden, Psychotherapeuten, Urologen und Kinderärzte. Planungsbereich für die allgemeine fachärztliche Versorgung ist die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Kreisregion.

Zur spezialisierten fachärztlichen Versorgung gehören die Arztgruppen der Anästhesisten, Fachinternisten, Kinder- und Jungendpsychiater und Radiologen. Planungsbereich ist die Raumordnungsregion in der Zuordnung des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung.

Zur gesonderten fachärztlichen Versorgung gehören die Arztgruppen der Humangenetiker, Laborärzte, Neurochirurgen, Nuklearmediziner, Pathologen, Physikalische- und Rehabilitations-Mediziner, Strahlentherapeuten und Transfusionsmediziner. Planungsbereich ist der gesamte KV-Bezirk.

Die einzelnen Planungsbereiche des Bundesgebietes sind in den Anlagen 3.1 ff. zur Bedarfsplanungs-Richtlinie aufgeführt. Die Bedarfsplanungsrichtlinie kann auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses heruntergeladen werden unter:

http://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/.

Auf Basis der o. g. Bedarfsplanungs-Richtlinie mussten nun alle KVen bis zum 30.06.2013 regionale Bedarfspläne für ihren KV-Bezirk aufstellen, die auf den Homepages der jeweiligen KVen abgerufen werden können. Dort kann nun ersehen werden, für welche Arztgruppe nach der Neuregelung nun Über- oder Unterversorgung besteht und wo Sitze offen sind.

Zusätzlich zur Festlegung o. g. Versorgungsgruppen und Planungsbereiche enthält die Bedarfsplanungs-Richtlinie auch einige Vorgaben für die Zulassungsausschüsse, die sie bei Neuzulassungen bzw. Nachfolgezulassungen beachten sollen. Zum einen ist zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung behinderter Menschen bei der Bedarfsplanung vor allem im Hinblick auf Neuzulassungen die Barrierefreiheit besonders zu beachten. Bei der Besetzung von Arztsitzen, die aufgrund des Demografiefaktors ausgeschrieben werden, soll der Zulassungsausschuss ferner in geeigneten Fällen darauf hinwirken, dass möglichst solche Bewerber Berücksichtigung finden, die zusätzlich zu ihrem Fachgebiet über eine gerontologisch/geriatrische Qualifikation verfügen.

Quelle: Bedarfsplanungs-Richtlinie Stand 18.03.2013

Umsetzung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes – neue Bedarfsplanung