Nach § 21 Satz 1 Alt 1 Zahnärzte-ZV ist ein Zahnarzt für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ungeeignet, der aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragszahnärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Es ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt, dass insoweit nicht der Schweregrad der Erkrankung im Sinne einer medizinischen Klassifikation (leichter, mittelschwerer oder schwerer Verlauf) entscheidend ist, sondern funktional die konkreten Folgen einer im Einzelfall bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung für die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der jeweiligen vertragsärztlichen Tätigkeit ausschlaggebend sind. Es unterliegt insoweit keinem Zweifel, dass ein Zahnarzt, der – aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen – persönlich keine Behandlungen am Patienten mehr durchführen kann, die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit nicht (mehr) besitzt. Denn zum Profil der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit zählt auch und gerade die tatsächliche Durchführung der (zahn)ärztlichen Behandlung selbst. Die eigenständige Versorgung von Patienten – auch in Notfällen – ist zentraler Bestandteil der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit. Dies ergibt sich schon aus § 73 Abs 2 Satz 1 SGB V, wonach die vertragsärztliche Versorgung ua die (zahn)ärztliche Behandlung umfasst, hat das Bundessozialgericht (BSG) nun noch einmal klargestellt und damit die Zulassungsentziehung bestätigt.

Quelle: BSG, Beschluss vom 16.02.2021, Az: B 6 KA 19/20 B

Ungeeignetheit eines Zahnarztes aus gesundheitlichen Gründen