Die Darlegungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten der (Zahn-)Ärzte sind wichtige Verpflichtungen im Leistungsrecht der GKV: Soweit diesen nicht hinreichend nachgekommen wird, ist der entsprechende Honoraranspruch verwirkt, auch wenn die (zahn)ärztliche Leistung an sich einwandfrei erbracht wurde. Nicht hinreichend dargelegte, dokumentierte und nachgewiesene Leistungen (GOP) sind als nicht erbracht bzw. als nicht erfüllt anzusehen und können daher nicht abgerechnet werden.

Im entschiedenen Fall fehlte es am Nachweis einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung im Rahmen einer Kieferbruchbehandlung, da bereits eine Fraktur des Kiefers der Patientenkartei nicht zu entnehmen war, weil kein präoperativer Befund der Zähne oder des Kiefers und auch kein behauptetes Unfallereignis dokumentiert waren.

Bei fehlendem Nachweis für die ordnungsgemäße Erbringung der Hauptleistung können auch mit der Hauptleistung in Zusammenhang stehende Neben- und Folgeleistungen, wie das Anbringen der Verbandsplatte, die Nachbehandlung, die Antibiose und die Schmerztherapie sowie Besuchsleistungen nicht abgerechnet werden.

Quelle: Landessozialgericht Hessen, Beschluss vom 17.09.2018, Az: L 4 KA 45/14

Honorarregresse von (Zahn-)Ärzten: Dokumentation ist das A und O