Die Darlegungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten der (Zahn-)Ärzte sind wichtige Verpflichtungen im Leistungsrecht der GKV: Soweit diesen nicht hinreichend nachgekommen wird, ist der entsprechende Honoraranspruch verwirkt, auch wenn die (zahn)ärztliche Leistung an sich einwandfrei erbracht wurde. Nicht hinreichend dargelegte, dokumentierte und