Die Erwähnung der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie neben der Oralchirurgie in einem Internetauftritt lässt berechtigterweise darauf schließen, die Praxis verfüge über verschiedene Abteilungen, neben der Oralchirurgie auch der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie mit der Folge, dass vor Ort Fachärzte der Praxis angehören, die über eine entsprechende Facharztausbildung der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie verfügen und daher in der Lage sind, Erkrankungen fachgerecht zu behandeln. Ist das nicht der Fall, handelt es sich um eine unzulässige irreführende Werbung.

Quelle: LG Heidelberg, Urteil v. 12.06.2018 – 11 O 50/17 KfH

Die Werbung in einem Online-Branchenverzeichnis und im Telefonbuch für eine Zahnarztpraxis unter den Kategorien „Zahnärzte für Endodontie“ und „Zahnärzte für Implantologie“ stellt eine zur Täuschung geeignete Angabe dar, weil sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der Patienten, die nach einem Zahnarzt suchen, den falschen Eindruck zu vermitteln, es handele sich um einen Fachzahnarzt. Eine Werbung, die die Gefahr einer Verwechslung mit Berufs- oder Zusatzbezeichnungen, die nur bei Vorliegen der satzungsrechtlich vorgesehenen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen verliehen werden, in sich birgt, ist irreführend. Die Angabe eines Fachgebietes oder von Schwerpunkten der Berufsausübung dürfen aber nicht zu Verwechslungen mit Facharztbezeichnungen führen.

Quelle: LG Flensburg, Urteil v. 29.12.2017 – 6 HKO 51/17

Zahnärzte: Irreführende Werbung