Wenn eine Klinik im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses durch ein Gericht zur Vorlage der Behandlungsunterlagen binnen einer bestimmten Frist aufgefordert wird und diese Frist nicht einhält, kann das Gericht ein Ordnungsgeld nur gegen die Klinik als juristische Person, nicht aber gegenüber dessen Geschäftsführer verhängen. Ordnungshaft kann es dagegen gegenüber dem Geschäftsführer der Klinik verhängen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 25.06.2018, Az: o 8 W 28/18

Ordnungshaft gegen Klinik-Geschäftsführer möglich