MVZ dürfen für jeden vollen Versorgungsauftrag, den sie zu erfüllen haben, einen Assistenten in Vollzeit beschäftigen. Assistenten- und Vertreterrichtlinien einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung dürfen auch mit Satzungsqualität die notwendige Qualifikation des Ausbilders nicht von einer vorherigen Tätigkeit als Vertragszahnarzt und/oder Leiter eines MVZ abhängig machen, hat das Sozialgericht (SG) Marburg klargestellt.

MVZ nehmen grundsätzlich gleichberechtigt neben Vertrags(zahn)ärzten an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teil und approbierte Zahnärzte, die in der ambulanten Versorgung tätig sein möchten, streben nicht mehr ausschließlich die selbstständige Tätigkeit als Vertragszahnarzt an, sondern werden teilweise als angestellte Zahnärzte – entweder bei einem Vertragszahnarzt oder in einem zahnärztlichen MVZ – tätig. Insofern sieht das Bundessozialgericht keinen Unterschied zwischen einem Vertragszahnarzt und einem angestellten Zahnarzt. Vor diesem Hintergrund bereitet die Vorbereitungszeit heute nicht mehr ausschließlich auf eine Tätigkeit als Vertragszahnarzt, sondern ebenso auf eine Tätigkeit als angestellter Zahnarzt vor. Die Genehmigung zur Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten in einem MVZ darf nicht davon abhängig sein, dass in dem MVZ ein Vertragszahnarzt tätig ist. Eine entsprechende gesetzliche Vorgabe existiert nicht und eine solche wäre auch nicht sinnvoll, weil ein in einem MVZ angestellter Zahnarzt nicht weniger geeignet ist, einen Vorbereitungsassistenten anzuleiten und zu beaufsichtigen als ein dort tätiger Vertragszahnarzt. Nach § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V können in MVZ sowohl angestellte (Zahn-)Ärzte als auch Vertrags(zahn)ärzte tätig werden, ohne dass insoweit ein Rangverhältnis hergestellt würde. Solange ein Vertrags(zahn)arzt in einem MVZ tätig ist, unterscheidet sich auch sein vertrags(zahn)arztrechtlicher Status nicht wesentlich von dem eines Angestellten, weil das MVZ und nicht der dort tätige Vertrags(zahn)arzt der K(Z)ÄV als Träger der Zulassung und als Leistungserbringer gegenübertritt. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Vorbereitungsassistent gerade dem zahnärztlichen Leiter eines MVZ zugeordnet wird. Aus seiner verantwortlichen Leiterposition kann nicht geschlossen werden, dass er für Anleitung und Beaufsichtigung eines Vorbereitungsassistenten notwendig besser qualifiziert wäre als andere im MVZ tätige Zahnärzte.

Quelle: SG Marburg, 17.03.2021, Az: S 12 KA 373/20

Assistenten in zahnärztlichem MVZ