Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte jetzt über einen Fall zu entscheiden, in dem in der Werbung für ein Produkt öffentliche Aussagen eines Arztes unter Nennung seines Namens zitiert wurden. Der Arzt wollte jedoch nicht mit diesem Produkt in Verbindung gebracht werden und legte eine Unterlassungsklage ein.

Sowohl vor dem Landgericht (LG) als auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) war er damit erfolglos, denn ein Zitat aus einer öffentlichen Aussage des Arztes mit Angabe der Quelle sei auch in Werbeannoncen zulässig, so die Gerichte. Die Werbung sei auch nicht so gestaltet gewesen, als würde er hinter dem Produkt stehen und dieses empfehlen. Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: OLG Köln, Urteil vom 28.10.2021, Az: 15 U 230/20

Die Werbung für ein Produkt mit einem fachlichen Zitat eines Arztes kann ohne dessen Zustimmung zulässig sein