Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist zwar nach § 5 Abs 7 Buchstabe c Qualitätssicherungsvereinbarung Blutreinigung verpflichtet die Zahl der Versorgungsaufträge „anzupassen“, wenn ein Dialysearzt aus der Praxis ausscheidet und die Nachbesetzung der Stelle nicht innerhalb von sechs Monaten nachgewiesen wird. Diese Anpassungspflicht obliegt der KÄV im Hinblick auf die Sicherung der Qualität der Versorgung und eine ausgewogene Planung der Standorte. Sie hat jedoch keinen drittschützenden Charakter zu Gunsten konkurrierender Anbieter. Andere Dialysepraxen haben daher keine rechtliche Möglichkeit, die KV zu dieser Anpassung zu zwingen, so das Bundessozialgericht (BSG).

Quelle: BSG, Urteil vom 04.11.2021, Az: B 6 KA 13/20 R, Terminbericht Nr. 39/21

Anpassungspflicht der KV in Bezug auf den Dialyseversorgungsauftrag hat keinen drittschützenden Charakter